Rechtsprechung
BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufiger Rechtsschutz für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Bedarfsdeckung gemäß der Konzeption des militärfachlichen Dienstes als einer an speziellen Fachaufgaben der Streitkräfte orientierten Aufstiegslaufbahn
- rechtsportal.de
Vorläufiger Rechtsschutz für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Bedarfsdeckung gemäß der Konzeption des militärfachlichen Dienstes als einer an speziellen Fachaufgaben der Streitkräfte orientierten Aufstiegslaufbahn
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 17.12.2013 - 1 WB 51.12
Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge; Bestenauslese; Körperliche Eignung; Laufbahn …
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
Der Aufstieg von Unteroffizieren in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt dem Grundsatz der Bestenauslese (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28).Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse um die Übernahme in eine höherwertige Laufbahn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28) anerkannt.
- BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04
Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität; …
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt dabei aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 ). - BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 38.10
Zulassung zur Laufbahn; Chancengleichheit im Auswahlverfahren
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass Nr. 103 ZV A1-1340/75-5000 auch die Berücksichtigung streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderungen als Grundlage der Bestenauslese vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 24).
- BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 8.18
Bewerbungsverfahrensanspruch; Chancengleichheit; Eignungsfeststellungsverfahren; …
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 95 Rn. 42). - BVerwG, 30.04.2020 - 1 WB 58.19
Wehrbeschwerdeverfahren bezüglich der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des …
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
Der Dienstherr überschreitet mit der Entscheidung für ein fachlich gegliedertes, an die vorhandenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegänge und Verwendungsreihen/-gruppen anknüpfendes System nicht den ihm zukommenden Organisationsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 58.19 - juris Rn. 25). - BVerwG, 28.01.2021 - 1 WB 73.19
Ablösung von der Ausbildung; Flugsicherungskontrolldienst; Laufbahn der Offiziere …
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
bb) Hiernach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einer konkreten Werdegangskennung der Luftwaffe erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 WB 73.19 - Rn. 25 f.). - BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 10.21
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das …
Auszug aus BVerwG, 26.03.2021 - 1 W-VR 1.21
Diese wertete das Bundesministerium der Verteidigung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den es mit einer Stellungnahme vom 8. Februar 2021 dem Senat vorlegte (1 WB 10.21 ).